Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von „Dispersion Unshifted Single-mode Optical Fiber“ (SMOF) mit Ursprung in oder Export aus China, Indonesien und Korea RP.

M/s Birla Furukawa Fiber Optics Private Limited (im Folgenden als „Antragsteller“ bezeichnet) hat einen Antrag gestellt
einen Antrag bei der zuständigen Behörde (im Folgenden als „Behörde“ bezeichnet) im Namen der inländischen Industrie gemäß dem Zolltarifgesetz von 1975 (im Folgenden als „CTA von 1975“ bezeichnet) und dem Antidumpinggesetz einzureichen Regeln für die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bezüglich der Einfuhren der „Dispersion Un-shifted Single – Mode Optical Fiber“ (im Folgenden auch als „betroffene Ware“ oder „betroffene Waren“ bezeichnet) aus der Volksrepublik China, Indonesien und Korea RP (im Folgenden auch „subjektive Länder“ genannt).

*ZU BERÜCKSICHTIGTES PRODUKT UND ÄHNLICHER ARTIKEL

1. Das in Betracht gezogene Produkt (im Folgenden auch „PUC“ genannt), wie es zum Zeitpunkt der Einleitung definiert wurde, war wie folgt:
2. Bei der betreffenden Ware handelt es sich um „Dispersion Unshifted Single-mode Optical Fiber“ („SMOF“) mit Ursprung in oder Export aus China, Indonesien und Südkorea. SMOF ermöglicht die Übertragung eines einzelnen räumlichen Lichtmodus als Träger und wird für Signalübertragungen innerhalb bestimmter Bänder verwendet. Der Produktumfang umfasst Dlspersion Unshifted Fiber (G.652) sowie biegeunempfindliche Singlemode Fiber (G.657) – gemäß der Definition der International Telecommunication Union (ITU-T), dem globalen Standardisierungsgremium für Telekommunikationssysteme und -anbieter. Dispersionsverschobene Glasfaser (G.653), Cutoff-verschobene Singlemode-Glasfaser (G.654) und
Nicht nulldispersionsverschobene Fasern (G.655 und G.656) sind ausdrücklich vom Produktumfang ausgeschlossen.
3. Das betreffende Produkt wird zur Herstellung von Glasfaserkabeln verwendet, einschließlich Einrohr- und Mehrrohr-Litzenkabeln, dichten Pufferkabeln, gepanzerten und ungepanzerten Kabeln, ADSS- und Fig-8-Kabeln, Flachbandkabeln, Nasskern- und Trockenkernkabeln usw andere. Singlemode-Glasfaser wird hauptsächlich für den Transport mit hohen Datenraten, über weite Entfernungen und Zugangsnetze eingesetzt und wird daher hauptsächlich im Fernverkehr, im Stadtgebietsnetz, im CATV, im optischen Zugangsnetz (z. B. FTTH) und sogar über kurze Entfernungen eingesetzt Netzwerke ggf. Der Hauptverbrauch wird durch die Einführung von 3G/4G/5G durch Telekommunikationsunternehmen, Connectivity of Gram Panchayat und Defense (NFS-Projekt) vorangetrieben.
4. Der PUC wird unter der Zolltarifposition 90011000 des ersten Anhangs zum Zolltarifgesetz von 1975 importiert. Es ist jedoch möglich, dass die betreffenden Waren auch unter anderen Positionen importiert werden, weshalb die Zolltarifposition nur indikativ ist und ist für den Umfang des Produkts nicht bindend.“

*EINREICHUNGEN DER ANDEREN INTERESSIERTEN PARTEIEN

5. Die anderen interessierten Parteien haben in Bezug auf die betreffende Ware Folgendes vorgetragen:

A. Es gibt vernachlässigbare Importe von G.657-Fasern und die Nachfrage nach G.657-Fasern ist ebenfalls vernachlässigbar. Daher sollten G.657-Fasern vom Geltungsbereich des PUC ausgeschlossen werden.

B. Die Einfuhren von G.652-Fasern machen den größten Anteil der Einfuhren der betreffenden Waren nach Indien aus, und alle anderen Arten von Glasfasern machen einen unbedeutenden Prozentsatz der Einfuhren nach Indien aus3.

C. G.652-Fasern und G.657-Fasern sind preislich nicht vergleichbar und daher sollten G.657-Fasern von der Untersuchung ausgeschlossen werden.

D. Der Antragsteller hat keine Einzelheiten oder Aufteilung (nach Qualität) seiner Produktion, Verkäufe, Ausfuhren, Schadensspanne, Dumpingspanne, Preisunterbietung usw. des PUC vorgelegt, die von der Behörde geprüft werden müssten.

e. Der Umfang der Waren der Unterposition 9001 1000 ist zu weit gefasst und nicht spezifisch und deckt alle Kategorien von Glasfasern und Glasfaserkabeln ab.

*EINREICHUNGEN IM NAMEN DER INLANDSINDUSTRIE

6. Die folgenden Stellungnahmen wurden im Namen der inländischen Industrie in Bezug auf die betreffende Ware eingereicht:

A. Der PUC ist unter der Zolltarifposition 9001 10 00 des Ersten Anhangs zum Zolltarifgesetz von 1975 eingestuft.

B. Die PUC ist „dispersionsunverschobene Single-Mode-Glasfaser“ und deckt nur die Kategorien nichtdispersionsverschobener Glasfasern (G.652) und biegeunempfindlicher Single-Mode-Fasern (G.657) ab.8

C. Die vom Antragsteller hergestellten Waren (G.652-Fasern und G.657-Fasern) sind Artikel wie die betreffenden Importe. Die Waren des Antragstellers sind hinsichtlich der physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Herstellungsprozesses und der Technologie, der Funktion und Verwendung, der Produktspezifikationen, des Vertriebs und der Vermarktung sowie der zolltariflichen Einstufung der Waren vergleichbar und technisch und kommerziell mit den betreffenden Waren austauschbar. Es sind keine Unterschiede in der Technologie der heimischen Industrie und der Hersteller in den betreffenden Ländern bekannt.

D. Corning India Technologies Ltd. stellt hauptsächlich G.652, G.657 und eine kleine Menge von Singlemode-Glasfasern der Kategorie G.655 her.

e. Dispersionsverschobene Fasern (G.653), Cutoff-verschobene Singlemode-Lichtwellenleiter (G.654) und Nicht-Null-Dispersionsverschobene Fasern (G.655 und G.656) können ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden PUC.

 

 


Zeitpunkt der Veröffentlichung: 15. Mai 2023